Dieser Tage habe ich in einem Personenforschungs-Newsletter vom »Recht auf Vergessenwerden« gelesen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft zurzeit, ob aus der Kirche ausgetretene Personen das Recht haben, aus Kirchenbüchern gelöscht zu werden. Dies berührt das Spannungsfeld zwischen Kirchenrecht, Datenschutz und Ahnenforschung. Ein belgischer Mann, der 1955 getauft wurde und später aus der Kirche ausgetreten ist, hat die vollständige Löschung seiner Daten aus kirchlichen Registern beantragt. Er beruft sich auf das Recht auf Vergessenwerden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung. Dem Antrag wurde zunächst stattgegeben, dann aber ist dagegen kirchlicherseits Klage eingereicht worden. Nun ist Fall beim EuGH gelandet.
Als ich das gelesen habe, dachte ich spontan: Was für ein Fall versuchten geistlichen Suizids: der Versuch, sein in der Taufe gottgeschenktes neues Leben herzuschenken und mit Stumpf und Stiel auszulöschen. Geht aber nicht! Egal, was der EuGH in seiner Weisheit entscheidet.
Denn so wichtig (auch mir) verlässlich dokumentierte Belege kirchlichen Handelns an Personen sind, viel entscheidender ist das bei Gott geführte »Buch des Lebens«, in dem die getauften Gotteskinder namentlich erfasst sind; diesen Eintrag kann man für sich für unmaßgeblich erklären und so leben, als gäbe es ihn nicht; auslöschen kann man ihn nicht. Er bleibt gültig und ist ein ausgesprochen hohes, vergewisserndes und tröstliches Gut unseres oft genug fragilen Glaubens und unserer Lebensperspektive – biblisch bezeugt und in einem Gesangbuchlied von Johann Friedrich Starck 1734 so gefasst:
»Ich bin getauft, ich bin geschrieben / auch in das Buch des Lebens ein. / Nun wird mein Vater mich ja lieben / und seinem Kinde gnädig sein. / Es ist mein Name Gott bekannt / und eingeprägt in seine Hand.« (ELKG² 216,4)
Michael Schätzel
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